Stand: 01.02.2023

I. Allgemeines

1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im weiteren AGB) der VOSS Pro GmbH (im weiteren VOSS) gelten für alle – auch zukünftige – Angebote, Auftragsbestätigungen, Vertragsannahmen, Lieferungen und sämtliche sonstigen Leistungen von VOSS. Abweichende Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn VOSS diese schriftlich anerkennt.

2. Für die Vertragsbeziehungen, auch Auskünfte und Beratungen, gelten ausschließlich die AGB von VOSS unter Ausschluss etwaiger widersprechender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers.
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr gelten die AGB von VOSS auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Alle Vereinbarungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform; das gilt auch für eine Aufhebung dieser Schriftformklausel. Mündliche oder schriftliche Zusagen, die von unseren AGB und/oder Auftragsbestätigung abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung eines Geschäftsführers oder eines autorisierten Vertreters von VOSS. Ansonsten haben die Mitarbeiter von VOSS keine Befugnis, abweichende Vereinbarungen zu treffen oder Sonderkonditionen zu gewähren. Spätestens mit der Annahme der Waren gelten die AGB von VOSS als angenommen.

3. Auskünfte und Beratungen hinsichtlich unserer Produkte und Dienstleistungen erfolgen aufgrund der bisherigen Erfahrungen von VOSS. Die hierbei angegebenen Werte, insbesondere auch Leistungsangaben, sind in Versuchen unter laborüblichen Bedingungen ermittelte Durchschnittswerte. Eine Verpflichtung zur genauen Einhaltung der Werte und Anwendungsmöglichkeiten kann VOSS nicht übernehmen. Für eine etwaige Haftung gilt Ziffer VII dieser Bedingungen.
Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben, sind als annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Sie sind keine zugesicherten Eigenschaften, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware. Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgelegt und als solche bezeichnet sind, sind in jedem Fall branchenübliche Abweichungen (Fabrikationstoleranzen) zulässig.
VOSS behält sich Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor, soweit der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen bzw. dessen Funktion nicht grundlegend geändert wird und die Änderungen für den Auftraggeber nicht unzumutbar sind. Bei serienmäßiger Fertigung gilt als Liefergegenstand die Ausführung der jeweiligen Serie zum Zeitpunkt der jeweiligen Bestellung, soweit nicht gegenüber der Bestellung vorliegende Änderungen für den Auftraggeber unzumutbar sind.

4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich VOSS das Eigentum und das Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

5. Muster sind unverbindliche Ansichtsmuster. Bei einem Kauf nach Muster sind Abweichungen vorbehalten, die branchenüblich sind oder im Rahmen der normalen Fertigung liegen. Bei Lieferung von Mustern gelten Eigenschaften des Musters nicht als zugesichert, es sei denn, dass anderes in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestimmt ist. Muster sind spätestens innerhalb von vier Wochen in einwandfreiem Zustand an VOSS zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht innerhalb dieser Zeit, ist VOSS berechtigt, für das Muster den Kaufpreis gemäß Preisliste zu berechnen.

II. Lieferung

1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Erbringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Abruf-, Abhol- oder Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Ab diesem Zeitpunkt ist VOSS berechtigt, Rechnung an den Auftraggeber zu stellen.

2. Die Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung und verlängert sich angemessen bei Maßnahmen wie Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflusses liegen, soweit dieselben nachweislich die termingerechte Vertragserfüllung unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn gleiche Umstände bei den Lieferanten von VOSS eintreten.

3. Im Falle unseres Verzuges oder der Unmöglichkeit – gleich aus welchem Grunde – haftet VOSS für Schadensersatzansprüche gleich welcher Art nur nach Maßgabe von Ziffer VII dieser Bedingungen. § 287 BGB (erweiterte Haftung im Verzugsfalle) wird ausgeschlossen.

4. Die bestätigten Preise verstehen sich ab Lieferwerk ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung, Transport und Montage, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

5. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung des Auftraggebers ab jeweiligem Produktionswerk oder Auslieferungslager ohne Verantwortlichkeit für die billigste Verfrachtung. Ab Auslieferung an den Spediteur, Frachtführer, oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt, geht die Gefahr einschließlich der Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung des Liefergegenstandes auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch in den Fällen frachtfreier Lieferung.

6. Transportversicherung erfolgt generell zu Lasten des Auftraggebers, sofern derselbe nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Kosten für den Rücktransport des Verpackungsmaterials zum Lieferanten bzw. die Kosten einer anderweitigen Entsorgung durch den Lieferanten trägt der Auftraggeber.

7. Gerät der Auftraggeber mit dem Abruf, der Annahme oder der Abholung in Verzug oder wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Abruf-, Abhol- oder Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 1% des Rechnungsbetrages für jeden Monat, berechnet. Entstandene Mehrkosten für eine durch Verzögerung des Auftraggebers notwendig gewordene gesonderte Lieferung/Anfahrt trägt der Auftraggeber.

8. Sollte die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht in Verbindung mit der Lieferung erfolgen können, trägt sämtliche zusätzlichen Kosten der Auftraggeber. Im Übrigen hat der Auftraggeber für den Fall, dass er in Annahmeverzug gerät oder sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, den VOSS entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu tragen. In diesem Falle geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Befindet sich der Auftraggeber in Annahmeverzug, so ist VOSS berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Annahme unter Androhung der nachfolgenden Maßnahmen und nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Im Fall der Geltendmachung von Schadensersatz ist VOSS berechtigt, als Entschädigung ohne Nachweis eines konkreten Schadens 30% vom Kaufpreis zu fordern. Der Nachweis eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt unberührt; ebenso kann der Auftraggeber einen tatsächlich geringeren Schaden nachweisen.

9. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers voraus.

10. Schutzvorrichtungen werden nur entsprechend bestätigter Vereinbarung mitgeliefert.

III. Dienstleistungen

1. Dienstleistungen im Sinne dieser AGB umfassen alle, aber nicht ausschließlich, hier aufgelisteten Leistungen – Beratung, Training, Schulung, Aufstellung, Inbetriebnahme, Wartung, Support, Reparatur, Instandhaltung, Umbau, Erprobung, Forschung, Entwicklung, Kalibrierung, Projektleitung – zur Geschäftsanbahnung und/oder Aufrechterhaltung bzw. Sicherstellung des Geschäftsbetriebs beim Auftraggeber.

2. Dienstleistungen gemäß Absatz 1 können mit geeigneten Mitteln auch remote (z.B. Telefonisch, Fernwartung, E-Mail, Post u.ä.) erbracht werden.

3. Die Abrechnung der erbrachten Dienstleistungen nebst Reisekosten, Spesen und sonstiger Reisenebenkosten erfolgt gemäß der jeweils aktuellen „Preisliste für Dienstleistungen“ gegen Nachweis und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Durch VOSS nicht zu vertretende Wartezeiten, Verzögerungen oder Unterbrechungen gelten als abzurechnende Einsatzzeit.

4. Eine Beauftragung zur Erbringung von Dienstleistungen erhält ihre Gültigkeit durch eine Auftragsbestätigung.

5. Zur Beschleunigung der Unterstützung und zur Vereinfachung der Abrechnung kann der Auftraggeber mit VOSS einen „Wartungs- und Supportvertrag“ abschließen.

6. Leistungen zum Zwecke des Anschlusses an bauseitige Ver- und Entsorgungsleitungen gehören nicht zu unserem Dienstleistungsumfang. Diese müssen durch konzessionierte Fachkräfte auf Kosten des Auftraggebers erfolgen.

7. Zum Auf- und Abladen von Geräten und Anlagen sind seitens des Auftraggebers Hilfskräfte und geeignete Transportmittel zur Verfügung zu stellen.

8. Für die Erbringung von Dienstleistungen muss der ungehinderte und störungsfreie Zugang zur Anlage (Serviceobjekt) ermöglicht werden. Die Anlage darf sich nicht im Produktionsbetrieb befinden. Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass die geltenden Arbeitsschutzvorschriften für das Personal von VOSS eingehalten werden können.

9. Je nach kalkuliertem Arbeitsaufwand und Tourenplanung können mehrere Monteure zum Einsatz kommen. Die Verantwortung der für die fachgerechte Ausführung notwendigen Personalplanung liegt ausschließlich bei VOSS. Die Einsatzplanung berücksichtigt auch arbeitssicherheitsrelevante Aspekte.

10. Im Falle von mehreren Kundendiensteinsätzen pro Tour erfolgt die Abrechnung gemäß Absatz 3 anteilig.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Lieferungen im Wert bis zu EUR 200,00 können von VOSS per Nachnahme versandt werden.

2. Wenn nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto, innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto zu bezahlen. Erbrachte Kundendienstleistungen und Ersatzteillieferungen sind sofort rein netto zahlbar.

3. Alle Forderungen von VOSS – auch solche aus anderen Verträgen mit dem Kunden – werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig im Falle des Zahlungsverzuges, Wechselprotestes oder der Zahlungseinstellung des Kunden oder wenn uns sonst Umstände bekannt werden, die zu begründeten und erheblichen Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden Anlass geben. Das gilt auch, wenn diese Umstände von Seiten des Kunden schon bei Vertragsschluss vorlagen, VOSS jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten. In allen genannten Fällen ist VOSS auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

4. Der Restkaufpreis wird ohne Rücksicht auf vereinbarte Ratenzahlungen sofort fällig, wenn der Auftraggeber mit einer vereinbarten und fälligen Ratenzahlung in Zahlungsverzug gerät.

5. VOSS ist im kaufmännischen Geschäftsverkehr berechtigt, vom Tage der Fälligkeit des Kaufpreises an Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz auf den Rechnungsbetrag zu verlangen.

6. Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht wird nur anerkannt, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und die Gegenansprüche des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden.

7. Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung können nur an VOSS, 35510 Butzbach erfolgen.

8. VOSS behält sich vor, Forderungen jederzeit an einen Factoring-Dienstleister abzutreten und diesen mit der Einziehung zu beauftragen.

V. Eigentumsvorbehalt

1. VOSS verbleibt – unbeschadet des früheren Gefahrenübergangs – das Eigentum (Vorbehaltsware) an den gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung der dafür hingegebenen Wechsel und Schecks sowie bis zur Entlassung aus allen Haftungen, die VOSS für den Auftraggeber übernommen hat. Bis dahin hat der Auftraggeber den Liefergegenstand auf seine Kosten zugunsten von VOSS gegen Feuer, Wasser, Bruch und sonstige Schäden zu versichern und dies VOSS auf Verlangen nachzuweisen. Auch hat er VOSS und ihren Beauftragten das Betreten des Aufstellungsortes zu gestatten.

2. Die Be- oder Verarbeitung des von VOSS gelieferten, noch in ihrem Eigentum stehenden Gegenstandes erfolgt stets im Auftrag von VOSS, ohne dass für diese hieraus Verbindlichkeiten erwachsen; der neue Gegenstand geht in das Eigentum von VOSS über und gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Absatz 1.

3. Wird der von VOSS gelieferte Gegenstand mit anderen Gegenständen verbunden und ist der gelieferte Gegenstand nicht als Hauptsache des neuen Gegenstandes anzusehen, so tritt der Auftraggeber schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an der neuen Sache ab und verwahrt den Gegenstand mit kaufmännischer Sorgfalt für VOSS.
Der Umfang der uns abgetretenen Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte bestimmt sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Gegenstände zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Die hiernach für uns entstehenden Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Absatz 1.

4. Der Auftraggeber ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er nicht im Verzug ist berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen (nachstehend auch kurz Weiterveräußerung genannt).
Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Stundet der Auftraggeber seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten unter denen sich VOSS das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorgehalten hat; jedoch ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, sich auch das Eigentum hinsichtlich der gegenüber seinem Abnehmer erst künftig entstehenden Forderungen vorzubehalten. Andernfalls ist der Auftraggeber zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.

5. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an VOSS abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung der Vorbehaltsware. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf VOSS übergehen. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Auftraggeber bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an VOSS ab.
Die Abtretung wird hiermit jeweils angenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht VOSS gehörenden Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Lieferung zum Zwecke der Erfüllung des Veräußerungsgeschäftes. Die Abtretung soll vorläufig eine stille sein, d.h. den Abnehmern nicht mitgeteilt werden. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der Forderungen bis auf weiteres ermächtigt; er ist aber nicht berechtigt, über Forderungen in anderer Weise, z.B. durch Abtretung, zu verfügen. VOSS hat das Recht, die Ermächtigung zur Einziehung von Forderungen zu widerrufen und die Forderung selbst einzuziehen. VOSS nimmt hiervon Abstand, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und VOSS keine Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers erheblich zu mindern geeignet sind.
Auf Verlangen von VOSS hat der Auftraggeber die Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen und VOSS die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu geben und die notwendigen Unterlagen auszuhändigen. VOSS ist auch selbst zur Abtretungsanzeige an die Abnehmer berechtigt.

6. Soweit VOSS gegenüber Dritten eine Haftung für Verbindlichkeiten des Auftraggebers übernommen hat und daraus von dem Dritten in Anspruch genommen wird, tritt der Auftraggeber an VOSS einen eventuellen Rückübereignungsanspruch bezüglich des dem Dritten übereigneten Sicherungsgutes sicherungshalber ab.

7. Übersteigt der realisierbare Wert der VOSS gegebenen Sicherungen die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so ist VOSS auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von VOSS verpflichtet.

8. Wird der von VOSS gelieferte Gegenstand oder die daraus hergestellte Sache oder die durch Verbindung neu entstandene und die VOSS übereignete Sache gepfändet oder beschlagnahmt, so hat der Auftraggeber VOSS unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers, soweit sie von dem Dritten (Gegner der Widerspruchsklage) nicht eingezogen werden können und die Drittwiderspruchsklage berechtigterweise erhoben worden ist.

9. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch VOSS gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht zwingende Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden.

10. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist VOSS berechtigt zur Rücknahme nach fruchtloser Mahnung und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Der Auftraggeber gestattet VOSS in diesem Fall die Wegnahme des Liefergegenstandes und zu diesem Zwecke das Betreten der Geschäftsräume.

VI. Abnahme

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, gelieferte Waren – auch wenn zuvor Muster übersandt worden waren – und erbrachte Dienstleistungen unverzüglich nach Eintreffen bzw. Erbringung bei ihm auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu untersuchen. Die Lieferung oder Dienstleistung gilt als abgenommen, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 7 Tagen nach Eingang des Liefergegenstandes am Bestimmungsort, oder, wenn der Mangel bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar war, binnen 7 Tagen nach seiner Entdeckung schriftlich, fernschriftlich oder per Telefax eingegangen ist.

VII. Gewährleistung und Haftung

Für Mängel der Lieferung und Dienstleistung haftet VOSS wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl von VOSS nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb 6 Monaten (im kaufmännischen Verkehr bei Mehrschichtbetrieb innerhalb von 3 Monaten) von der Ablieferung an gerechnet, nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Werkstoffe oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit beeinträchtigt wurde; das gilt nicht bei einer nur unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Dem Auftraggeber bleibt bei Fehlschlägen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung vorbehalten, die Herabsetzung der Vergütung oder, nach seiner Wahl, die Rückgängigmachung des Vertrages von VOSS zu verlangen.

2. Die Feststellung offensichtlicher Mängel muss VOSS unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Die Vornahme von Arbeiten am Liefergegenstand oder die Belieferung des Auftraggebers mit Teilen durch VOSS während der Gewährleistungsfrist stellt keine Anerkenntnis einer Gewährleistungsverpflichtung dar.

3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Nichtbeachtung unserer entsprechenden technischen Anleitungen, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw. Behandlung, falsche und nicht funktionsgerechte Bedienung, übermäßige Beanspruchung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Auftraggeber oder Dritte, gewaltsame Zerstörung, natürliche Betriebsmittel, Austauschwerkstoff, mangelhafte Bauarbeiten, fehlende bauliche Voraussetzungen, Frostschäden, ungeeigneter Baugrund, mechanische, chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.

4. Generell ausgenommen aus der Gewährleistung sind Verschleißteile (z.B. Dichtungen, Heizstäbe, Fühler u.a.) sowie Defekte infolge von Verschmutzung, Verkalkung oder unsachgemäßer Behandlung.

5. Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang.

6. Ersetzte Teile werden Eigentum von VOSS.

7. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzteilen oder Ersatzmaschinen hat der Auftraggeber VOSS die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.

8. Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung von VOSS vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

9. Für alle sonstigen dem Auftraggeber wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Fehlen zugesicherter Eigenschaften der gelieferten Ware etwa zustehenden Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet VOSS nur bei Verschulden. Ziffer VIII findet Anwendung. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, wenn die Eigenschaftszusicherung den Auftraggeber gegen das Risiko solcher Schäden absichern soll. Auch in diesem Fall haftet VOSS aber nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.

10. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft maximal aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

11. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegenüber VOSS dürfen vom Auftraggeber nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von VOSS an Dritte abgetreten werden.

12. Für Gebrauchtgeräte ist jede Haftung von VOSS ausgeschlossen.

VIII. Haftung für Nebenpflichten

1. Für Ansprüche auf Schadensersatz für schuldhafte Handlungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, u.a. Verzug, mangelhafte Lieferung (mit Ausnahme von Ziffer VII Absatz 9), positive Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen sowie von Beratungspflichten, unerlaubte Handlung, Produkthaftpflicht (ausgenommen eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftpflichtgesetz) haftet VOSS im Falle leichter Fahrlässigkeit nur bei einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Pflichten und nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie eine verschuldensunabhängige Haftung ausgeschlossen.

2. Im Fall der Haftung wegen grob fahrlässigen Verschuldens haftet VOSS nur für den typischen vorhersehbaren Schaden.

3. Die Haftungsregelung gemäß Absatz 1 und 2 gilt auch zugunsten der Mitarbeiter von VOSS.

4. Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen VOSS, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens ein Jahr nach Gefahrenübergang auf den Kunden, wenn VOSS leicht fahrlässig gehandelt hat oder ohne Verschulden haftet. Im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit beträgt die Verjährungsfirst 3 Jahre. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort der Lieferung ist das jeweilige Lieferwerk von VOSS. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, im kaufmännischen Verkehr, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Gerichtsstand 35390 Gießen. Der Lieferant ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen. Gegensätzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.

2. Der Auftraggeber wird hiermit darüber unterrichtet, dass im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung anfallende Daten von VOSS in Dateien und/oder Datenbanken gespeichert und für Zwecke der Geschäftsverbindung verarbeitet werden.